Die Satzung des VDS Brandenburg
§ 1
Der Verein führt den Namen Verband Deutscher Schulmusiker- Land Brandenburg e. V. Er ist eine selbstständige Gliederung des Verbandes Deutscher Schulmusiker (VDS), Sitz Köln,mit eigener Rechtsform. Der Sitz des Vereins als juristische Person ist Potsdam. Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Potsdam Stadt eingetragen.
§ 2 Aufgabe
1. Der Verein fördert die Musikerziehung an Schulen aller Arten und Stufen im und für das Land Brandenburg.
Der Verein vertritt die pädagogisch-künstlerischen Interessen seiner Mitglieder und setzt sich für deren soziale Belange ein.Er macht seinen Einfluß gegenüber Ministerien und Behörden geltend. Der Verein nimmt die regionalen musikerzieherischen Interessen des Landes Brandenburg wahr.
2. Zu den regionalen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Einflußnahme auf die Profilierung der musikerzieherischen Infrastruktur im Land Brandenburg. (z.B. fachgerechter Lehrereinsatz u.a.)
b) Einflußnahme auf die Entwicklung und Verbreitung eines humanistischen Bildungskonzeptes für das Land Brandenburg.
c) Mitwirkung bei der Entwicklung von Lehrplänen, Richtlinien sowie von Lehr- und Lernmaterialien für das Land Brandenburg.
d) Eintreten für eine gleichberechtigte Stellung des Faches Musik im Fächerkanon der allgemeinbildenden Schulen.(Ausstattungsfragen, Stundentafel u.a.)
e) Schaffung von Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit von Musikerziehern.(Kolloquien, Kurse u.a.)
f) Aktivitäten im Bereich der musikalischen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
g) Unterstützung von außerunterrichtlichen musikerzieherischen Aktivitäten an den Schulen sowie im außerschulischen Bereich (Chortreffen, Konzerte, Wettbewerbe, Begegnungen im Sinne von "Schüler musizieren", regionale Musikfeste u.a.)
h) Beteiligung an der Förderung von musikpädagogischer Unterrichtsforschung einschließlich Schulversuchen.
i) Zusammenarbeit mit Verlagen, Bibliotheken und Medien sowie Schaffung von Publikationsmöglichkeiten.
k) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Institutionen und Organisationen im Sinne der obengenannten Aufgaben.
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Ersatz für etwaige Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes können alle auf musikerzieherischem Gebiet tätigen Lehrer, Erzieher, Studenten, Referendare, Hochschullehrer und andere Personen sein, die gegenwärtig oder früher aktiv für die Belange der Musikerziehung eintraten oder eingetreten sind.
2. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein,die die Ziele des Verbandes unterstützen.
3. Die Aufnahme in den Verband ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller die endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.
4. Die Mitgliedschaft beläuft sich mindestens auf ein Jahr. Sie endet durch Austritt, durch Tod oder durch den Ausschluß eines Mitgliedes. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dabei ist eine Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Verbandes verstößt. Im Falle eines Ausschlusses besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung bei der Bundesversammlung der Ländervertreter (BVL) des VDS Berufung einzulegen.
§ 5 Organe
Die wichtigsten Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung sowie der Landesvorstand. Zur Erfüllung spezieller Aufgaben können Referenten und Einzelpersonen kooptiert sowie Ausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr. Dazu lädt der Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
1. Sie hat die Aufgabe:
a) Den Landesvorstand zu wählen,
b) Arbeitsvorhaben zu beraten, Entscheidungen zu treffen sowie allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Verbandes zu unterbreiten und zu beschließen,
c) den Vorstand zu entlasten,
d) den Finanzhaushalt zu prüfen und über den Einsatz der Mittel zu entscheiden.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen.Stimmenübertragungen sind nicht möglich. Zwei Drittel der Stimmen der in der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind erforderlich, um über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verband sowie über Satzungsänderungen zu entscheiden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies wünscht.
§ 7 Der Landesvorstand
1. Den Landesvorstand bilden ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter, bis zu drei Beiräten, ein Kassenführer sowie ein Geschäftsführer.
2. Die Vertretung bei juristischen Rechtsstreitigkeiten übt der Vorsitzende, in Vertretung sein erster Stellvertreter aus.
3. Der Landesvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Verwirklichung der laufenden Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Förderung der Musikerziehung im Land Brandenburg.
c) Koordinierung der Tätigkeitsbereiche zwischen dem Landesverband und dem Landesmusikrat Brandenburg.
d) Erstellung eines Haushaltsplanes.
4. Der Landesvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Auf der Mitgliederversammlung wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag festgelegt. Er ist als Jahresbeitrag zu Beginn des Kalenderjahres ( bis 15.01. ) fällig.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung erfolgt auf Beschluß der Mitglieder, dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Ist dies nicht der Fall, kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung des Verbandes beschließen.
2. Im Falle der Auflösung findet keine Verteilung des Vereinsvermögens statt. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Aufgaben im Sinne des § 2 der Satzung. Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Potsdam erfolgen.
§ 10 Inkrafttreten
Der Verein ist am 28.03.1991 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Potsdam Stadt eingetragen.
Im obigen Exemplar sind die Änderungen entsprechend der Mitgliederversammlung vom16.11.91 in Rheinsberg eingearbeitet.
Gleichzeitig wurde die Änderung im § 9 Absatz 2 durch den einheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.09.2000 in Rheinsberg eingefügt.

